Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 über die außergerichtliche Verteilung finden entsprechende Anwendung.
ZVG § 160
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
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Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 über die außergerichtliche Verteilung finden entsprechende Anwendung.
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