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ZVG § 160

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 über die außergerichtliche Verteilung finden entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 76/23
16. Juni 2025
5 U 76/23 16. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Münster - 9 L 4/06
5. November 2007
9 L 4/06 5. November 2007