ZVG § 27

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.

(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.

Referenzen

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Zitiert von

Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 82/17
8. Dezember 2017
V ZR 82/17 8. Dezember 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 2/14
16. März 2015
NotSt (Brfg) 2/14 16. März 2015
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LB 11/11
19. Januar 2012
1 LB 11/11 19. Januar 2012