Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 11 T 199/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 05.04.2012 wird der Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – Bruchsal vom 26.03.2012, Aktenzeichen: 3 K 114/09, aufgehoben und der Zuschlag auf das Meistgebot des Beteiligten zu 6 im Versteigerungstermin vom 26.03.2012 versagt.

Der Gebührenstreitwert der Beschwerde wird für die Gerichtskosten auf EUR 113.000,00 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Schuldner wenden sich gegen die Erteilung eines Zuschlags an den Meistbietenden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens.
Die Schuldner sind hälftige Miteigentümer des oben näher bezeichneten Grundbesitzes, der mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.
Auf den Antrag des Gläubigers - Beteiligten zu 1 - vom 16.09.2009 (AS 1) ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 28.10.2009 (AS 27) die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners - Beteiligten zu 4 - an.
Gemäß Antrag der Gläubigerin - Beteiligten zu 2 - vom 18.08.2010 (AS 85) wurde vom Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 26.08.2010 (AS 87) deren Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Miteigentumshälfte des Schuldners zugelassen. Mit Beschluss vom gleichen Tag (AS 89) wurde ferner auf den Antrag der Gläubigerin vom 18.08.2010 (AS 85) die Zwangsversteigerung in die Miteigentumshälfte der Schuldnerin - Beteiligten zu 5 - angeordnet und es erfolgte die Verbindung der Verfahren.
Aufgrund des Versteigerungstermins vom 26.03.2012 - in dem der Schuldner, nicht aber die Schuldnerin anwesend war und zu dessen Ablauf auf die bei den Akten befindliche Sitzungsniederschrift (AS 323 ff.) Bezug genommen wird - erteilte das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag (AS 335) dem mit EUR 113.000,00 Meistbietenden - dem Beteiligten zu 6 - den Zuschlag.
Gegen den am 26.03.2012 verkündeten (AS 326) und den Schuldnern am 03.04.2012 zugestellten Zuschlagbeschluss (AS 377 f. und 387 f.) haben diese mit Anwaltsschriftsatz vom 05.04.2012 - eingegangen am 05.04.2012 (AS 381) - Beschwerde eingelegt.
Der Schuldner - Beteiligte zu 4 - hat das Rechtsmittel unter dem 25.04.2012 (AS 407 ff.) damit begründet, dass die Erteilung des Zuschlags zu versagen sei, weil das Vollstreckungsgericht ihm im Versteigerungstermin nach dem Antrag der Gläubigerin, auf Einzelgebote zu verzichten und die Eigentumsbruchteile nur gemeinsam auszubieten, nicht den Hinweis erteilt habe, dass das Einzelgebot bei der Zwangsversteigerung von Grundstücksbruchteilen die gesetzliche Regelung darstelle und er - der Schuldner - bei Zustimmung zur Gesamtausbietung unter Verzicht auf Einzelausgebote auf die gesetzliche Regelung verzichte. Damit habe das Vollstreckungsgericht gegen die faire Verfahrensführung und die ihm im Rahmen seiner Amtspflichten obliegende Hinweis- und Belehrungspflicht verstoßen. Das Zwangsversteigerungsgesetz gehe davon aus, dass bei der gesonderten Ausbietung von Grundstücken in der Regel das höchste Gebot erzielt werde. Auch wenn bei einem Gesamtausgebot wirtschaftlich zusammengehörender Einheiten bzw. Grundstücksbruchteilen das Bietinteresse sicherlich zunehme, ändere dies nichts daran, dass bei der der Regelung zugrundeliegenden typisierten Betrachtung ein bestmöglicher Verwertungserlös regelmäßig nur unter Beibehaltung auch des Einzelausgebotes zu erwarten sei. Daran ändere auch die Überbauung mit einem einheitlichen Bauwerk nichts. Es sei vorliegend auch nicht auszuschließen, dass bei einem Einzelausgebot ein höherer Erlös erzielt worden wäre. Ein anwesender Schuldner müsse auf die Einzelausbietung ausdrücklich verzichten. Die gerichtliche Prozessleitung zur Herbeiführung gesetzesmäßiger und unter diesem Gesichtspunkt richtiger und gerechter Entscheidungen könne nur gewahrt werden, wenn die gerichtliche Aufklärungspflicht auch als prozessuale Fürsorgepflicht gesehen und gerade rechtsunkundigen Schuldnern in Versteigerungsverfahren von Miteigentumsanteilen oder Grundstücksbruchteilen - wie vorliegend - der Hinweis erteilt werde, dass die Einzelausbietung die gesetzliche Regelung darstelle und eine Zustimmung zur Gesamtausbietung einem Verzicht hierauf entspreche. Ihm - dem Schuldner - sei dies mangels eines Hinweises des Vollstreckungsgerichts nicht bewusst gewesen und er habe dies auch nicht gewollt. Er sei aufgrund der Fragestellung seitens der Rechtspflegerin bzw. der Antragstellung der Gläubigerin, die beiden Miteigentumshälften nur gemeinsam, unter Verzicht auf Einzelgebote auszubieten, vielmehr davon ausgegangen, dass diese Erklärung für ihn unerheblich sei. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er dem Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote nicht zugestimmt. Im Übrigen wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
Die betreibende Gläubigerin ist der Beschwerde entgegen getreten; insoweit wird auf deren Schreiben vom 11.05.2012 (AS 441 ff.) verwiesen.
Das Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.05.2012 (AS 451 f.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Schuldner im Versteigerungstermin darauf hingewiesen worden sei, dass seine Zustimmung zum Antrag der Gläubigerin erforderlich sei, und er sich hierauf umgedreht und mit dem hinter ihm sitzenden … Blickkontakt aufgenommen habe, der dem Schuldner zugenickt habe. Im Übrigen wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.06.2012 (AS 465 f.) hat der Schuldner seine Argumente wiederholt und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es für die entscheidungserhebliche Rechtsfrage unerheblich sei, mit wem er im Versteigerungstermin „Blickkontakte“ gehabt habe. Im Übrigen könne er sich nicht mehr daran erinnern, mit wem er bei welchem Verfahrensgang des Versteigerungsverfahrens Blickkontakt gehabt habe.
II.
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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO, §§ 96 ff. ZVG) der Schuldner hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Zuschlag war zu versagen, weil die Zwangsversteigerung infolge eines unterbliebenen hinreichenden Hinweises der amtierenden Rechtspflegerin auf den gesetzlichen Grundsatz des Einzelausgebotes unzulässig ist (§§ 100 Abs. 1, 83 Nr. 6 ZVG).
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1. Die Schuldner sind als Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 9 ZVG, vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 9 Anm. 2.2) beschwerdeberechtigt (§ 97 Abs. 1 Var. 1 ZVG). Auf eine eigene Beschwer der Rechtsmittelführer - insbesondere der im Versteigerungstermin nicht anwesenden Schuldnerin - kommt es nicht an, da der Versagungsgrund der Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 100 Abs. 3 ZVG, vgl. Kindl/Meller-Hannich/Wolf - Rensen, Zwangsvollstreckung, 1. Aufl. 2010, § 100 ZVG Rn. 18 und Dassler/Schiffhauer - Hintzen, ZVG, 13. Aufl. 2008, § 100 Rn. 11).
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2. Mehrere in demselben Zwangsversteigerungsverfahren zu versteigernde Grundstücke sind grundsätzlich einzeln auszubieten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Dies gilt auch bei der - vorliegend erfolgten - Versteigerung von Bruchteilseigentum, da die ideellen Miteigentumsanteile (§§ 741, 1008 BGB) sachen- und vollstreckungsrechtlich selbstständigen Grundstücken gleichgestellt sind (§ 864 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH NJW-RR 2009, 158 - 159 [juris Tz. 6] und Dassler/Schiffhauer - Hintzen, ZVG, 13. Aufl. 2008, § 63 Rn. 7). Die grundsätzliche Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts zum Einzelausgebot von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Grundstück entfällt ferner nicht deshalb, weil dieses - wie vorliegend - mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut ist. Denn dadurch wird dem Vollstreckungsgericht lediglich die Möglichkeit eröffnet, von Amts wegen zusätzlich zu den erforderlichen Einzelausgeboten die Miteigentumsanteile auch noch gemeinsam auszubieten (§ 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG, vgl. BGH NJW-RR 2009, 158 - 159 [juris Tz. 6 f.]; 2010, 1458 - 1459 [juris Tz. 7] und Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 63 Anm. 3.1).
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3. Das folglich auch vorliegend grundsätzlich gesetzlich vorgeschriebene Einzelausgebot ist nicht erfolgt. Zwar hat der anwesende Schuldner - Beteiligte zu 4 - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26.03.2012 dem Antrag der betreibenden Gläubigerin zugestimmt, die beiden Miteigentumshälften nur gemeinsam unter Verzicht auf Einzelausgebot auszubieten. Dieser Verzicht ist jedoch in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen, was zur Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung und damit Versagung des Zuschlages führt.
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a) Zu den Beteiligten, deren - wirksamer - Verzicht auf das Einzelausgebot erforderlich ist (§§ 83 Nr. 2, 63 Abs. 4 ZVG) zählt der im Versteigerungstermin anwesende Schuldner (§ 9 ZVG), da sein Recht bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wird (§ 44 ZVG, vgl. BGH ZfIR 2012, 252 [juris Tz. 6]; OLG Saarbrücken RPfleger 1992, 123 - 124 [123] und Löhnig - Siwonia, ZVG, 1. Aufl. 2010, § 63 Rn. 4).
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b) Der im Versteigerungstermin am 26.03.2012 anwesende Schuldner hat zwar im Ergebnis darauf verzichtet, dass die beiden Miteigentumsanteile einzeln ausgeboten werden. Die Erklärung des Verzichts auf Einzelausgebote verlangt keine ausdrückliche Willenserklärung, sondern nur ein - im Protokoll festgestelltes (§ 80 ZVG) - positives Tun mit eindeutigem Erklärungsinhalt (vgl. BGH ZfIR 2012, 252 [juris Tz. 7]; NJW-RR 2010, 1458 - 1459 [juris Tz. 10 f.]; 2009, 158 - 159 [juris Tz. 9 f.]). Ein solches liegt in der protokollierten Zustimmung des Schuldners zum Antrag der betreibenden Gläubigerin, die beiden Miteigentumshälften nur gemeinsam unter Verzicht auf Einzelausgebot(e) auszubieten (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1458 - 1459 [juris Tz. 9] und - vorausgehend - LG Münster, Beschluss vom 19.02.2010 - Aktenzeichen: 5 T 772/09 [juris Tz. 14]). Ein Verzicht der Schuldnerin war dagegen bereits deshalb nicht erforderlich, weil sie im Versteigerungstermin weder selbst anwesend noch - ausweislich des Protokolls - vertreten war (vgl. auch OLG Saarbrücken RPfleger 1992, 123 - 124 [123] und Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 63 Anm. 2.1).
18 
c) Der Verzicht des Schuldners beruht aber - jedenfalls nach dem für die Kammer maßgeblichen Sachverhalt - auf einer Verletzung der dem Vollstreckungsgericht obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO), was zur Versagung des Zuschlags führen muss (vgl. auch OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176 - 1178 [juris Tz. 2]).
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(a) Das Zwangsversteigerungsverfahren erfordert wegen seiner weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen und seinen den Beteiligten zumeist nicht leicht zugänglichen rechtlichen Schwierigkeiten und strengen Formerfordernissen eine verantwortungsvolle Verfahrensgestaltung. Dem Rechtspfleger kommt die Aufgabe zu, durch die Beachtung der Verfahrensvorschriften im Spannungsfeld zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners als Träger des Eigentumsrechts Rechtssicherheit bei gleichmäßiger Wahrung der unterschiedlichen Belange der Verfahrensbeteiligten zu schaffen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1220 - 1221 [juris Tz. 7] und BVerfG NJW 1978, 368 - 369 [juris Tz. 21]). Schutz vor vermögensrechtlichen Einbußen - insbesondere auch infolge Irrtums oder Unkenntnis - bietet dem Schuldner die den Grundrechtsgarantien entspringende Belehrungs- und allgemeine Fürsorgepflicht des Vollstreckungsgerichts (§ 139 ZPO, vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, Einl Rn. 5 und 33.1 und OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176 - 1178 [juris Tz. 8]). Die zivilprozessualen Hinweispflichten gelten daher auch in den Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 936 - 938 [juris Tz. 21]; Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl. 2008, B 1.6.1 und Hintzen RpflStud 2003, 161 - 169 [162]). Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger darf nicht tatenlos zusehen, wenn ein Beteiligter infolge eines unterlassenen sachlich gebotenen Antrags einen Rechtsverlust erleidet (vgl. BVerfG NJW-RR 2012, 302 - 304 [juris Tz. 28] m.w.N.). Die Überrumpelung eines das Verfahren nicht hinreichend durchschauenden Beteiligten muss der Rechtspfleger verhindern (vgl. Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl. 2008, B 1.6.1; Kindl/Meller-Hannich/Wolf - Stumpe, Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2010, § 66 ZVG Rn. 20 und Böttcher, ZVG, 5. Aufl. 2010, Einl Rn. 33 f.). Zu darüber hinausgehender Rechtsberatung der Beteiligten oder Erteilung von Rechtsauskünften ist der Rechtspfleger allerdings nicht verpflichtet (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, Einl Rn. 33.10 und 33.12).
20 
(b) Die - jedenfalls nach dem für die Kammer maßgeblichen Sachverhalt - erfolgte Verfahrensgestaltung des Vollstreckungsgerichts genügt dem nicht.
21 
Durch die von ihm erklärte Zustimmung zum Antrag der betreibenden Gläubigerin, keine Einzelausgebote der Miteigentumsanteile vorzunehmen, verzichtete der anwesende Schuldner auf ein ihm nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich zustehendes Recht (vgl. BGH ZfIR 2012, 252 [juris Tz. 11]). Die verschiedenen Ausgebotsmöglichkeiten - Einzel- und Gesamtausgebot (§ 63 Abs. 1 und 2 ZVG) - haben den Zweck, ein möglichst hohes Meistgebot zu erreichen. Das Zwangsversteigerungsgesetz räumt der Einzelausbietung insoweit den Vorrang ein, als es davon ausgeht, hier werde in der Regel das höchste Gebot erzielt. Dem Gesamt- und dem Gruppenausgebot liegt zwar der Gedanke zugrunde, das Bieterinteresse werde zunehmen, wenn wirtschaftlich zusammengehörende Einheiten insgesamt ausgeboten werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass bei der der Regelung zugrunde liegenden typisierenden Betrachtung ein bestmöglicher Verwertungserlös regelmäßig nur unter Beibehaltung auch des Einzelausgebots zu erwarten ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 158 - 159 [juris Tz. 7]; 2003, 1077 - 1078 [juris Tz. 7]). Dies gilt auch bei - wie vorliegend - der Zwangsversteigerung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück (vgl. auch BGH NJW-RR 2009, 158 - 159 [juris Tz. 6 f.]).
22 
Dass der Schuldner über diese - für ihn ohne rechtskundige Vertretung nicht ohne weiteres ersichtliche - rechtliche Wirkung seiner Zustimmung zum Antrag der betreibenden Gläubigerin vom Vollstreckungsgericht aufgeklärt wurde, lässt sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen. Allein daraus, dass seine Zustimmung zum Antrag der Gläubigerin abgefragt wurde, ergibt sich kein hinreichender Hinweis auf den dieser Erklärung zukommenden Verzicht auf ein eigenes Recht. Die über die Sitzungsniederschrift hinausgehende inhaltliche Schilderung der amtierenden Rechtspflegerin in der Nichtabhilfeentscheidung trägt schon deshalb keine abweichende Beurteilung durch die Kammer, weil bei der Entscheidung über den Zuschlag nur solche Vorgänge zu berücksichtigen sind, die aus dem Protokoll ersichtlich sind (§ 80 ZVG, vgl. BGH NJW-RR 2009, 158 - 159 [juris Tz. 9] und OLG Jena RPfleger 2000, 509 [juris Tz. 7]).
23 
4. Der von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmangel (§ 100 Abs. 3 ZVG) wurde nicht geheilt, denn es lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass der Verfahrensfehler die Rechte der Schuldner nicht beeinträchtigt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1100 - 1102 [juris Tz. 24]; 2008, 1018 - 1020 [juris Tz. 17] und 2004, 1366 - 1367 [juris Tz. 10]). Dies folgt schon daraus, dass der Schuldner - ohne dass sich das Gegenteil feststellen ließe - vorgebracht hat, im Falle einer hinreichenden Aufklärung den Verzicht überhaupt nicht erklärt zu haben. Ebenso wenig steht sicher fest, dass bei Einzelausgeboten der Miteigentumsanteile kein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre (vgl. auch BGH ZflR 2012, 252 [juris Tz. 11] und NJW-RR 2009, 158 - 159 [juris Tz. 12]).
24 
5. Schließlich tragen die - auch insoweit allein maßgeblichen (§ 80 ZVG, vgl. OLG Jena RPfleger 2000, 509 [juris Tz. 7]) - Angaben in der Sitzungsniederschrift vom 26.03.2012 nicht die Feststellung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Schuldner (vgl. auch BGH ZfIR 2012, 252 [juris Tz. 10]). Dem im Nichtabhilfebeschluss von der Rechtspflegerin geschilderten Verhalten des Schuldners kommt mangels Protokollierung ebenso wenig Bedeutung zu wie dem diesbezüglichen Vorbringen der betreibenden Gläubigerin.
25 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1459-1461 [juris Tz. 29]; 2010, 1458 - 1459 [juris Tz. 17] m.w.N.).
26 
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten nach dem Wert des Zuschlags, welcher wiederum dem Meistgebot des Erstehers entspricht (§ 47 GKG, vgl. BGH NJW-RR 2010, 1458 - 1459 [juris Tz. 19]).
27 
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Frage des Umfangs der Hinweis- und Aufklärungspflicht des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Wirkungen eines Verzichts des anwesenden Schuldners auf das Einzelausgebot von Miteigentumsanteilen grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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