ZVG § 92

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechts der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös.

(2) Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswert des Rechts gleichkommt. Der Betrag ist für drei Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine fällig gewordene Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablauf der drei Monate erlischt.

(3) Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die Ablösungssumme.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
V ZB 67/17 7. Juni 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 165/14
6. November 2015
V ZR 165/14 6. November 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 123/13
9. Mai 2014
V ZB 123/13 9. Mai 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 41/13
3. April 2014
V ZB 41/13 3. April 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 201/04
28. Juni 2005
17 U 201/04 28. Juni 2005