ZZulV 1998 Anlage 6 (zu § 6 und § 7)

Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1545 - 1549;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

               
              
Teil A
Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 414 (Gummi arabicum) und E 551 (Siliciumdioxid) enthalten, die sich aus dem Zusatz von Zubereitungen ergeben, die nicht mehr als 150 g/kg an E 414 und nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten; ferner ist der Zusatz von E 421 (Mannit) zulässig, sofern dieser als Trägerstoff für Vitamin B(tief)12 dient (Verhältnis Vitamin B(tief)12: Mannit nicht kleiner als 1:1 000). Der Restgehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte nicht mehr als 10 mg/kg betragen.
Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 1450 (Stärkenatriumoctenylsuccinat) enthalten, das sich aus dem Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren ergibt. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und nicht mehr als 1 000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthalten sein.
Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 301 (Natriumascorbat) in den Umhüllungen von Lebensmittelzubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren auf qs-Ebene enthalten. Der Restgehalt von E 301 in dem verzehrfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 75 mg/l betragen.
Teil B
In Säuglingsanfangsnahrung zugelassene Zusatzstoffe
E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge 1 2 3 E 270 L(+)-Milchsäure qs E 330 Citronensäure qs E 304 L-Ascorbylpalmitat 10 mg/l E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte )   E 307 Alpha-Tocopherol ) 10 mg/l E 308 Gamma-Tocopherol )   E 309 Delta-Tocopherol )   E 322 Lecithine 1 g/l 1) E 331 Natriumcitrate ) 2 g/l E 332 Kaliumcitrate ) einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätenverordnung E 338 Phosphorsäure nach Anlage 10 der Diätverordnung E 339 Natriumphosphate ) 1 g/l E 340 Kaliumphosphate ) ausgedrückt als P(tief)2O(tief)5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätenverordnung E 412 Guarkernmehl 1 g/l, sofern das Erzeugnis teilweise hydrolysiertes Eiweiß enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entspricht E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 4 g/l 1) E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren 7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform 9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilweise hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1) E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren 120 mg/l in Erzeugnissen, die hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten 1)
1)
Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.
 
  Teil C
In Säuglingsfolgenahrung zugelassene Zusatzstoffe
E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge 1 2 3 E 270 L(+)-Milchsäure qs E 330 Citronensäure qs E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure 10 mg/l E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte )   E 307 Alpha-Tocopherol ) 10 mg/l E 308 Gamma-Tocopherol )   E 309 Delta-Tocopherol )   E 331 Natriumcitrate ) 2 g/l E 332 Caliumcitrate ) einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung E 338 Phosphorsäure nach Anlage 11 der Diätverordnung E 339 Natriumphosphate ) 1 g/l E 340 Kaliumphosphate ) ausgedrückt als P(tief)2O(tief)5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung E 440 Pektine (nur in gesäuerter Folgenahrung) 5 g/l E 322 Lecithine 1 g/l 1) E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 4 g/l 1) E 407 Carrageen 0,3 g/l 2) E 410 Johannisbrotkernmehl 1 g/l 2) E 412 Guarkernmehl 1 g/l 2) E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren 7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform 9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilhydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1) E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren 120 mg/l in Erzeugnissen mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden oder Aminosäuren 1)
1)
Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.
2)
Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 407, E 410 und E 412 zugesetzt, so ist bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Menge abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.
 
  Teil D
In Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugelassene Zusatzstoffe
E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 170 Calciumcarbonat )       E 260 Essigsäure ) E 261 Kaliumacetat ) E 262 Natriumacetate ) E 263 Calciumacetat ) E 270 Milchsäure ) nur L(+)-Milchsäure ) E 325 Natriumlactat ) ) E 326 Kaliumlactat ) ) E 327 Calciumlactat ) ) E 296 Äpfelsäure ) E 330 Citronensäure ) (nur zur Korrektur des pH-Wertes) Getreidebeikost und andere Beikost qs E 331 Natriumcitrate ) E 332 Kaliumcitrate ) E 333 Calciumcitrate ) E 507 Salzsäure ) E 524 Natriumhydroxid ) E 525 Kaliumhydroxid ) E 526 Calciumhydroxid ) E 500 Natriumcarbonate ) (nur als Backtriebmittel) Getreidebeikost und andere Beikost   E 501 Kaliumcarbonate ) qs E 503 Ammoniumcarbonate )   E 300 Ascorbinsäure )   Getränke, Säfte oder Babynahrung auf Obst- und Gemüsebasis 0,3 g/kg E 301 Natriumascorbat ) E 302 Calciumascorbat )     Fetthaltige Lebensmittel auf Getreidebasis einschließlich Kekse und Zwieback 0,2 g/kg       berechnet als Ascorbinsäure E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure )   Fetthaltige Getreidekost; Kekse; Zwieback oder Babynahrung 0,1 g/kg E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte )   E 307 Alpha-Tocopherol )   E 308 Gamma-Tocopherol )   E 309 Delta-Tocopherol )   E 338 Phosphorsäure
(nur zur Korrektur des pH-Wertes)
Getreidebeikost und andere Beikost 1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5
E 339 Natriumphosphate )    
1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5
E 340 Kaliumphosphate ) E 341 Calciumphosphate ) Getreidekost E 322 Lecithine Kekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung 10 g/kg E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren )   Kekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung 5 g/kg E 472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren ) E 472b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren ) E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren ) E 400 Alginsäure )   Desserts; Pudding   E 401 Natriumalginat ) E 402 Kaliumalginat ) 0,5 g/kg E 404 Calciumalginat )   E 410 Johannisbrotkernmehl )   Getreidebeikost und andere Beikost 10 g/kg E 412 Guarkernmehl ) E 414 Gummi arabicum ) E 415 Xanthan )   Glutenfreie Lebensmittel auf Getreidebasis 20 g/kg E 440 Pektine ) E 551 Siliciumdioxid Trockengetreidekost 2 g/kg E 334 Weinsäure ) nur in L(+)-Form )   Kekse oder Zwieback 5 g/kg E 335 Natriumtartrat ) ) E 336 Kaliumtartrat ) ) E 354 Calciumtartrat ) ) E 450 i) Dinatriumdiphosphat ) E 575 Glucono-delta-lacton ) E 920 L-Cystein ) Kekse für Säuglinge und Kleinkinder 1 g/kg E 1404 Oxidierte Stärke )       E 1410 Monostärkephosphat ) E 1412 Distärkephosphat ) E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat ) Getreidebeikost und andere Beikost 50 g/kg E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat ) E 1420 Acetylierte Stärke ) E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat ) E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat ) E 333 Calciumcitrate 1) In Erzeugnissen auf der Basis von Früchten mit niedrigem Zuckergehalt qs E 341 Calciumphosphate 1) in Desserts auf Früchtebasis 1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5 E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke Getreidebeikost und andere Beikost 50 g/kg
1)
Nicht zugelassen in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke.
  Teil E
Zusatzstoffe, die in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke zugelassen sind 1)
E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge Besondere Bedingungen 1 2 3 4 E 401 Natriumalginat 1 g/l Ab 4 Monaten in Sonderkost mit angepasster Zusammensetzung, die für Stoffwechselstörungen und allgemein für Sondenernährung erforderlich ist E 405 Propylenglycolalginat 200 mg/l Ab 12 Monaten in Sonderkost für Kleinkinder mit Kuhmilchunverträglichkeit oder angeborenen Stoffwechselstörungen E 410 Johannisbrotkernmehl 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen zur Verringerung des gastroösophagealen Refluxes E 412 Guarkernmehl 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen in flüssiger Spezialnahrung, die hydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgesetzten Bedingungen entspricht E 415 Xanthan 1,2 g/l Ab Geburt zur Verwendung in Erzeugnissen auf Aminosäure- oder Peptidbasis für Patienten, die Probleme der Eiweißmalabsorption haben, sowie für Patienten mit gastrointestinalen Störungen oder angeborenen Stoffwechselstörungen E 440 Pektine 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen, die bei Magen-Darm-Störungen verwendet werden E 466 Natriumcarboxmethylcellulose 10 g/l oder kg Ab Geburt in Erzeugnissen zur diätetischen Behandlung von angeborenen Störungen des Fettsäurestoffwechsels E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 5 g/l Ab Geburt in Spezialkost, vor allem eiweißfreie Lebensmittel E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren 7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform )       ab Geburt 9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form )   E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren Speisefettsäuren 120 mg/l Erzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden und Aminosäuren E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat 20 g/l In Säuglingsanfangsnahrung und -folgenahrung
1)
Ferner gelten, soweit dort nichts anderes geregelt ist, die Zulassungen nach Maßgabe der Teile B, C und D.

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