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MitbestGWO 1 2002 § 91 Ersatzmitglieder (Law)
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
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MitbestGWO 1 2002 § 1 Geltungsbereich (Law)
(1) Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, aus einem Betrieb, so bestimmen sich die Wahl und die Abberufung ...
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MitbestGWO 1 2002 § 20 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und...
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MitbestGWO 1 2002 § 21 Abstimmungsniederschrift (Law)
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der insg...
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MitbestGWO 1 2002 § 31 Abstimmungsniederschrift (Law)
Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen...
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MitbestGWO 1 2002 § 36 Anzuwendende Vorschriften (Law)
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2. (2) Sind die Aufsichtsr...
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MitbestGWO 1 2002 § 37 Wahlausschreiben (Law)
...zbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird; 13. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge und sonstige Erkl...
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MitbestGWO 1 2002 § 67 Ausnahme (Law)
Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn nach den Vorschriften dieser Verordnung oder, unter den in § 50 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen, nach den Vorschriften der ...
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MitbestGWO 1 2002 § 76 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und...
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MitbestGWO 1 2002 § 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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MitbestGWO 1 2002 Eingangsformel (Law)
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundesregierung:
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MitbestGWO 1 2002 § 12 Bekanntmachung (Law)
(1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 b...
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MitbestGWO 1 2002 § 17 (weggefallen) (Law)
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MitbestGWO 1 2002 § 39 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und...
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MitbestGWO 1 2002 § 56 Ungültige Wahlvorschläge (Law)
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, ...
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MitbestGWO 1 2002 § 65 Wahlniederschrift (Law)
Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1. ...
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MitbestGWO 1 2002 § 86 Abberufungsausschreiben, Wählerliste (Law)
(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit Erlass des Abberufungsausschreibens stattfinden. ...
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MitbestGWO 1 2002 § 88 Delegiertenliste (Law)
Der Betriebswahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 69 Abs. 2 und 3 und § 70 sind entsprechend a...
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MitbestGWO 1 2002 § 94 Übergangsregelung (Law)
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), d...
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MitbestGWO 1 2002 Inhaltsübersicht (Law)
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