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BDG § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision (Law)
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 b...
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AO 1977 § 69 Haftung der Vertreter (Law)
...5 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzei...
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BewG § 69 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Law)
...55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.
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GKG 2004 § 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr (Law)
...5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
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MitbestGWO 2 2002 § 69 Voraussetzungen (Law)
...57 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf. (3) Der Betriebswahlvorstand kann die sch...
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MitbestGWO 3 2002 § 69 Voraussetzungen (Law)
...57 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf. (3) Der Betriebswahlvorstand kann die sch...
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SachenRBerG § 69 Preisanhebung bei kurzer Restnutzungsdauer des Gebäudes (Law)
...53 zu errechnen. Der Bodenwertanteil des Nutzers ist nach dem Verhältnis der Bodenwertanteile der in Satz 1 bezeichneten Erbbaurechte zu ermitteln. Der angehobene Preis errechnet sich durch Abzug des ...
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StVZO 2012 § 69 (weggefallen) (Law)
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AMG 1976 § 69 Maßnahmen der zuständigen Behörden (Law)
...52a nicht vorliegt oder ein Grund für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 52a Abs. 5 gegeben ist. Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 und 4 kann die...
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BBesG § 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten (Law)
...5 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. (2) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemei...
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BBG 2009 § 69 Gutachtenerstattung (Law)
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
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AsylVfG 1992 § 69 (weggefallen) (Law)
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BTGO 1980 § 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen (Law)
...54). Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten. (5) Berät der Ausschuss einen ihm federführend überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange von Gemein...
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BWO 1985 § 69 Zählung der Stimmen (Law)
...5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst g...
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GeschmMG 2004 § 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse (Law)
(1) Internationale Eintragungen werden in gleicher Weise wie Designs, die zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet sind, nach § 18 auf Eintragungshinderni...
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SGB 10 § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben (Law)
...5 des Ersten Buches genannte Stelle ist, 2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden geric...
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OWiG 1968 § 69 Zwischenverfahren (Law)
...5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurüc...
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TKG 2004 § 69 Übertragung des Wegerechts (Law)
(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecke...
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VVG 2008 § 69 Gesetzliche Vollmacht (Law)
(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, 1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ...
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UStDV 1980 § 69 Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze (Law)
...56 Euro überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen.