-
SaatVerkG 1985 § 51 Änderung der Sortenbezeichnung (Law)
(1) Eine bei der Sortenzulassung eingetragene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn 1. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 ...
-
SaatVerkG 1985 § 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften (Law)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. ...
-
SaatVerkG 1985 § 58 Ausschluss der Berufung (Law)
Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.
-
SaatVerkG 1985 § 61b Verkündung von Rechtsverordnungen (Law)
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
-
SaatVerkG 1985 § 62 Übergangsvorschrift (Law)
(1) Die Sortenliste nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1453) wird nach diesem Gesetz weitergeführt. Bisher eingetragene Sorten gelten als zu...
-
SortSchG 1985 § 6 Neuheit (Law)
(1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender ...
-
SortSchG 1985 § 7 Sortenbezeichnung (Law)
(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt. (2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung ...
-
SortSchG 1985 § 10b Erschöpfung des Sortenschutzes (Law)
Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Handlungen, die vorgenommen werden mit Pflanzen, Pflanzenteilen oder daraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen (Material) der geschützten Sorte ...
-
SortSchG 1985 § 10c Ruhen des Sortenschutzes (Law)
Wird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt, so können für die Dauer des Bestehens des gemeinschaftlichen Sortensc...
-
SortSchG 1985 § 18 Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse (Law)
(1) Im Bundessortenamt werden gebildet 1. Prüfabteilungen, 2. ...
-
SortSchG 1985 § 23 Zeitrang des Sortenschutzantrags (Law)
(1) Der Zeitrang des Sortenschutzantrags bestimmt sich im Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Eingangsbuch des Bundessortenamtes. (2) Hat der Antragsteller für die Sorte ber...
-
SortSchG 1985 § 28 Sortenschutzrolle (Law)
(1) In die Sortenschutzrolle werden nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Erteilung des Sortenschutzes eingetragen 1. die Art u...
-
SortSchG 1985 § 30 Änderung der Sortenbezeichnung (Law)
(1) Eine bei Erteilung des Sortenschutzes eingetragene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn 1. ein Ausschließungsgrund nach § 7...
-
SortSchG 1985 § 34 Beschwerde (Law)
(1) Gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz ...
-
SortSchG 1985 § 37g Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften (Law)
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
-
SortSchG 1985 § 38 Sortenschutzstreitsachen (Law)
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Sortenschutzstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den S...
-
SortSchG 1985 § 40 Bußgeldvorschriften (Law)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Abs. 1 Vermehrungsmaterial einer nach diesem Gesetz...
-
BWO 1985 § 1 Bundeswahlleiter (Law)
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschrifte...
-
BWO 1985 § 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand (Law)
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Bei der Bildung mehrerer Brie...
-
BWO 1985 § 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses (Law)
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs....