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GmbHG § 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde (Law)
(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so k...
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GWB § 62 Bekanntmachung von Verfügungen (Law)
...§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.
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KrWG § 62 Anordnungen im Einzelfall (Law)
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
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StPO § 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren (Law)
...§ 59 Abs. 1 vorliegen.
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PKDBSa § 62 Auszahlung der Kassenleistungen (Law)
...§ 14 Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Personen gezahlt werden. (5) Hat ein Rentenempfänger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, so kann di...
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SachenRBerG § 62 Dienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht (Law)
(1) Dingliche Rechte am Grundstück, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück nicht gewähren, erlöschen auf den nach § 66 abzuschreibenden Teilflächen, die außerhalb der Ausü...
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VwVfG § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften (Law)
...§§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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BörsZulV (XXXX) §§ 53 bis 62 (weggefallen) (Law)
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BAföG (XXXX) §§ 61 und 62 (weggefallen) (Law)
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BBG 2009 § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter (Law)
...§§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23 Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend. (2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt, gilt §...
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BBG 2009 § 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes (Law)
(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochs...
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BBG 2009 § 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit (Law)
Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Ver...
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BBG 2009 § 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen (Law)
...§§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische...
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BBG 2009 § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe (Law)
...§ 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.
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BBG 2009 § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf (Law)
...§ 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten u...
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BBG 2009 § 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit (Law)
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen O...
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BBG 2009 § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe (Law)
...§§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden. (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhäl...
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BBG 2009 § 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit (Law)
...§§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
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BBG 2009 § 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich ver...
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BBG 2009 § 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Law)
...§ 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeor...