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BWO 1985 § 24 Abschluss des Wählerverzeichnisses (Law)
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechti...
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BWO 1985 § 30 Vermerk im Wählerverzeichnis (Law)
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
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BWO 1985 § 43 Bekanntmachung der Landeslisten (Law)
(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öf...
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BWO 1985 § 61 Wahl in Sonderwahlbezirken (Law)
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat. (2) Es ist zulässig,...
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BWO 1985 § 63 Stimmabgabe in Klöstern (Law)
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.
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BWO 1985 § 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Law)
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wa...
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BWO 1985 § 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken (Law)
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft 1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit ...
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BWO 1985 § 89 Sicherung der Wahlunterlagen (Law)
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenomm...
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BWO 1985 Anlage 9 (zu § 26) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 17; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußno...
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SaatVerkG 1985 § 3 Inverkehrbringen von Saatgut (Law)
(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zert...
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SaatVerkG 1985 § 13 Handelssaatgut (Law)
(1) Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn es den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch ...
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SaatVerkG 1985 § 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst (Law)
(1) Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt, wenn 1. a) ...
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SaatVerkG 1985 § 20 Angabe der Sortenbezeichnung (Law)
(1) Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaatgut, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muss d...
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SaatVerkG 1985 § 22a Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial (Law)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Verkehrs mit Vermehrungsmaterial erforderlich ist, durch...
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SaatVerkG 1985 § 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen (Law)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Förderung der Erzeugung und der Qualität von Saatgut, Vermehrungsmaterial und Erntegut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung...
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SaatVerkG 1985 § 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht (Law)
(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat 1. den...
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SaatVerkG 1985 § 28 Durchführung in den Ländern (Law)
Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach La...
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SaatVerkG 1985 § 36 Dauer der Sortenzulassung (Law)
(1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten, bei Rebe und Obst bis zum Ende des zwanzigsten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Sortenzulassung wird au...
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SaatVerkG 1985 § 37 Aufgaben (Law)
Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzulassung und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenliste und überwacht die Erhaltung der zugelassenen Sorten.
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SaatVerkG 1985 § 39 Zusammensetzung der Sortenausschüsse (Law)
Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes.