-
SLV 2002 § 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere (Law)
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig: 1. zum Major nach drei Jahren und ...
-
SLV 2002 § 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere (Law)
...§§ 26 und 28 gelten entsprechend. Sofern das Studium mit einem Master oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen worden ist, ist für eine Beförderung zum Major kein Stabsoffizierlehrgang erford...
-
SLV 2002 § 42 Beförderung der Offiziere (Law)
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spe...
-
SLV 2002 § 3 Ordnung der Laufbahnen (Law)
...§ 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
-
SLV 2002 § 4 Einstellung (Law)
...§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann schriftlich zugesichert w...
-
SLV 2002 § 5a Dienstzeiterfordernisse (Law)
...§ 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes. Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist nur anzuwenden, wenn die Soldatin ode...
-
SLV 2002 § 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter (Law)
(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten ...
-
SLV 2002 § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter (Law)
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. ...
-
SLV 2002 § 40 Voraussetzungen für die Zulassung (Law)
(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer 1....
-
SLV 2002 § 47 (weggefallen) (Law)
-
-
SLV 2002 § 49 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) (Law)
-
-
SLV 2002 § 14 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften (Law)
(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden und eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder ei...
-
SLV 2002 § 18 Beförderung der Feldwebel (Law)
(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des fliegenden Personals und für Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommand...
-
SLV 2002 § 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel (Law)
...§ 15 Absatz 1 Nummer 2 und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Absatz 2 erfüllen. Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnun...
-
SLV 2002 § 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses (Law)
Das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn die Soldatin oder der Soldat das 24. Leben...
-
SLV 2002 § 26 Offiziere mit Hochschulausbildung (Law)
...§ 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. (5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem ...
-
SLV 2002 § 39 (weggefallen) (Law)
-
-
SLV 2002 § 48 Übergangsvorschriften (Law)
...§ 38 Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5a Absatz ...
-
SLV 2002 Anlage (zu § 3) (Law)
...29) (1) Die Laufbahngruppe der Mannschaften umfasst folgende Laufbahnen: 1. Laufbahn der Manns...
-
SLV 2002 § 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter (Law)
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis ein...