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BEGDV 1 § 22c Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung (Law)
...1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Änder...
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BEGDV 1 § 13 Hundertsatz der Rente (Law)
...k, ab 1. Januar 1989 von 700 Deutsche Mark, ab 1. März 1991 ...
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BEGDV 1 § 24 Zeitlicher Anwendungsbereich (Law)
...1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, 3, §§ 9 bis 12, § 13 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, Abs. 4, §§ 14 bis 16 Abs. 1, § 18 Nr. 1, 5, §§ 20, 21, 22 Abs. 1, 3, 4 und § 23 mit Wirkung vom 1. Oktob...
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BEGDV 1 § 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte (Law)
...1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1971 ...
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BEGDV 1 § 12 Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge (Law)
...10). (2) Der Rente der Witwe und des Witwers sind 60 vom Hundert, der Rente für jedes Kind und für jeden elternlosen Enkel 30 vom Hundert und der Rente für einen Verwandten der aufsteigenden...
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BEGDV 1 § 14 Mindestrente (Law)
...19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
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BEGDV 1 § 18a Wiederaufleben der Rente (Law)
(Entfällt)
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BEGDV 1 § 22 Berechnung der Kapitalentschädigung (Law)
...1956), ist dies bei der Bemessung der Kapitalentschädigung zu berücksichtigen. (3) Sind zu einem vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitpunkt Erlöschensgründe (§ 18) eingetreten, so ist der ...
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BEGDV 1 § 7 Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre (Law)
...1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1971 ...
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BEGDV 1 § 2 Tod im unmittelbaren Anschluß an Deportation oder Freiheitsentziehung (Law)
(Entfällt)
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BEGDV 1 § 21 Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse (Law)
...1) Im Falle des § 21 BEG wird die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben. (2) Eine Minderung oder Entziehun...
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BEGDV 1 § 13a Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen (Law)
(Entfällt)