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BEGDV 1 § 11 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe (Law)
...men des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode oder, wenn dies für ihn günstiger ist, nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung, die zu seinem Tod...
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BEGDV 1 § 13 Hundertsatz der Rente (Law)
...1. Januar 1989 von 700 Deutsche Mark, ab 1. März 1991 von 750 Deutsche Mark, ...
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BEGDV 1 § 24 Zeitlicher Anwendungsbereich (Law)
...1, 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, 3, §§ 9 bis 12, § 13 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, Abs. 4, §§ 14 bis 16 Abs. 1, § 18 Nr. 1, 5, §§ 20, 21, 22 Abs. 1, 3, 4 und § 23 ...
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BEGDV 1 § 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte (Law)
...1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1971 ...
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BEGDV 1 § 12 Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge (Law)
...1) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Verordnung beträgt 66 2/3 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 10). (2) Der Rente der Witwe und des Witwers sind 60 vom Hundert, der Rent...
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BEGDV 1 § 14 Mindestrente (Law)
...19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
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BEGDV 1 § 18a Wiederaufleben der Rente (Law)
(Entfällt)
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BEGDV 1 § 22 Berechnung der Kapitalentschädigung (Law)
...1. November 1953 liegenden Zeitraumes geruht hätte (§ 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956), ist dies bei der Bemessung der Kapitalentschädigung zu berücksichtigen. (3) Sind ...
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BEGDV 1 § 7 Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre (Law)
...1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1971 ...
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BEGDV 1 § 2 Tod im unmittelbaren Anschluß an Deportation oder Freiheitsentziehung (Law)
(Entfällt)
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BEGDV 1 § 21 Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse (Law)
...1) Im Falle des § 21 BEG wird die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben. (2) Eine Minderung oder Entziehun...
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BEGDV 1 § 13a Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen (Law)
(Entfällt)