-
SGB 10 § 107 Erfüllung (Law)
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehr...
-
SGB 10 § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung (Law)
(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Lei...
-
SGB 10 § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige (Law)
...10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
-
SGB 10 § 120 Übergangsregelung (Law)
(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach...
-
RheinSchPV 1994 Anlage 10 (Law)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 136 - 140; bzgl. der einzelne...
-
TierSeuchSchBMV Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) (Law)
...1041; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...
-
EnEV 2007 Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen (Law)
...100 D < 130 ...
-
MoselSchPV 1997 Anlage 10 (Law)
(Fundstelle: BGBl. II 2014, 367 — 371) Modèle de carnet de contrôle des huiles usées (Article 11.05 ...
-
SeeStrO 1972 Regel 10 Verkehrstrennungsgebiete (Law)
a) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel. ...
-
SGB 10 § 1 Anwendungsbereich (Law)
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkei...
-
SGB 10 § 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe (Law)
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst...
-
SGB 10 § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens (Law)
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakte...
-
SGB 10 § 13 Bevollmächtigte und Beistände (Law)
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt ...
-
SGB 10 § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten (Law)
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inla...
-
SGB 10 § 18 Beginn des Verfahrens (Law)
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften ...
-
SGB 10 § 21 Beweismittel (Law)
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere ...
-
SGB 10 § 29 Beglaubigung von Dokumenten (Law)
(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bu...
-
SGB 10 § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Law)
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegen...
-
SGB 10 § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Law)
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. (2) Ein Ver...
-
SGB 10 § 67a Datenerhebung (Law)
(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ...