-
LogAPrO § 11 Rücktritt von der Prüfung (Law)
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt ...
-
RTrAbwG § 11 Ausgeschlossene Ansprüche (Law)
(1) Folgende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden: 1. Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es sich nicht um Ansprü...
-
SachenRBerG § 11 Komplexer Wohnungsbau oder Siedlungsbau (Law)
(1) Komplexer Wohnungsbau im Sinne dieses Gesetzes sind Wohngebiete für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau, die entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Repu...
-
PStG § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt (Law)
(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt. (2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhaft...
-
SchwbWO § 11 Schriftliche Stimmabgabe (Law)
(1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Verlangen 1. ...
-
SEAG § 11 Verbesserung des Umtauschverhältnisses (Law)
(1) Ist bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen, so kann jeder Anteilsinhaber der die Gründung anstrebenden Gesellschaft...
-
NatPDrömlV § 11 Vorrang dieser Verordnung (Law)
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
-
VerkSiG § 11 Leistungspflicht der Baulastträger (Law)
(1) Die öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen können verpflichtet werden, 1....
-
VersVermV § 11 Information des Versicherungsnehmers (Law)
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen: 1. ...
-
TiermedFAngAusbV § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
-
StromStV § 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers (Law)
(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die im Kalenderjahr steuerbegünstigt en...
-
SPV § 11 Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung (Law)
(1) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Grundstücksfeststellung durch Sonderungsbescheid beantragt, so sind in der Grundstückskarte die Flächen, auf die sich die Ansprüche der Nutze...
-
TÄHAV § 11 In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel (Law)
(1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in allseits geschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt werden, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Beeinflussung der Arzneimittel, insbesondere ...
-
TextilGestAusbV § 11 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Stricken (Law)
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen b...
-
WpDVerOV § 11 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen (Law)
(1) Ausführungsplätze im Sinne von § 33a Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sind 1. organisierte Märkte, multilaterale Handels...
-
WpHG § 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters (Law)
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach dies...
-
BedGgstV Anlage 11 (zu § 10a) (Law)
...zbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen, abgegeben zu werde...
-
SVWO 1997 Anlage 11 (Law)
(weggefallen)
-
TAppV Anlage 11 (zu § 60 Satz 2) (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1854 ........................................................
-
SeeStrO 1972 Regel 11 Anwendung (Law)
Die Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben.