-
UmwG 1995 § 197 Anzuwendende Gründungsvorschriften (Law)
Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl ...
-
UmwG 1995 § 209 Annahme des Angebots (Law)
Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht ...
-
UmwG 1995 § 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung (Law)
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach d...
-
UmwG 1995 § 213 Unbekannte Aktionäre (Law)
Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.
-
UmwG 1995 § 220 Kapitalschutz (Law)
(1) Der Nennbetrag des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien darf das nach Abzug der Sch...
-
UmwG 1995 § 221 Beitritt persönlich haftender Gesellschafter (Law)
Der in einem Beschluß zur Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorgesehene Beitritt eines Gesellschafters, welcher der formwechselnden Gesellschaft nicht angehört hat, muß notariell beu...
-
UmwG 1995 § 225 Prüfung des Abfindungsangebots (Law)
Im Falle des § 217 Abs. 1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen. Die Kosten trägt die Ge...
-
UmwG 1995 § 225c Anzuwendende Vorschriften (Law)
Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.
-
UmwG 1995 § 232 Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber (Law)
(1) In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Umwandlungsbericht auszulegen. In der Hauptversammlung kann der Umwandlungsbericht auch...
-
UmwG 1995 § 243 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses (Law)
(1) Auf den Umwandlungsbeschluß ist § 218 entsprechend anzuwenden. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Sat...
-
UmwG 1995 § 244 Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß, Gesellschaftsvertrag (Law)
(1) In der Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß sind die Personen, die nach § 245 Abs. 1 bis 3 den Gründern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich aufzuführen. (2) Beim Formwechsel ...
-
UmwG 1995 § 253 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses (Law)
(1) In dem Umwandlungsbeschluß muß auch die Satzung der Genossenschaft enthalten sein. Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich. (2) Der Umwandlungsbeschlu...
-
UmwG 1995 § 259 Gutachten des Prüfungsverbandes (Law)
Vor der Einberufung der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen, ob der Formwechsel mit den Belangen der Mitglieder un...
-
UmwG 1995 § 263 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses (Law)
(1) Auf den Umwandlungsbeschluß sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3 und § 244 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (2) In dem Beschluß ist bei der Festlegung von Zahl, Art und Umfang der Anteile (§ ...
-
UmwG 1995 § 264 Kapitalschutz (Law)
(1) Der Nennbetrag des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien darf das nach Abzug der Sch...
-
UmwG 1995 § 271 Fortdauer der Nachschußpflicht (Law)
Wird über das Vermögen der Gesellschaft neuer Rechtsform binnen zwei Jahren nach dem Tage, an dem ihre Eintragung in das Register bekannt gemacht worden ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist je...
-
UmwG 1995 § 272 Möglichkeit des Formwechsels (Law)
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen. (2) Ein Verein kann di...
-
UmwG 1995 § 273 Möglichkeit des Formwechsels (Law)
Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag auf vo...
-
UmwG 1995 § 278 Anmeldung des Formwechsels (Law)
(1) Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der formwechselnde Verein nicht in ein Handelsregister eingetragen, so hat sein Vorstand den bevorste...
-
UmwG 1995 § 279 (weggefallen) (Law)
-