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EBBAusbV 2004 § 2 Ausbildungsdauer (Law)
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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EBBAusbV 2004 § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung (Law)
...samtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.
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EBBAusbV 2004 § 9 Abschlussprüfung Fachrichtung Fahrweg (Law)
...sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können. (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche das folgende Gewicht:...
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EBBAusbV 2004 § 11 Übergangsregelung (Law)
...sausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschri...
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ElekMeistPrV 2004 § 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen (Law)
...7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr....
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ELV 2004 § 2 Zuständigkeiten (Law)
Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastrukt...
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ELV 2004 § 3 Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit (Law)
...satz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden. (2) Personalführungs- und Perso...
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ELV 2004 § 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren (Law)
...saufgaben und 2. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung. ...
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ELV 2004 § 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer (Law)
...samt (Besoldungsgruppe A 7) Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer, ...
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ELV 2004 § 14 Laufbahnwechsel (Law)
...71), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.
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ELV 2004 § 15 Probezeit (Law)
Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Feststellung über die...
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ELV 2004 § 19 Praxisaufstieg (Law)
...saufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung 1. das 40. Lebensjahr vollendet und ...
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ELV 2004 § 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber (Law)
...71), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.
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ELV 2004 § 21 Dienstliche Beurteilung (Law)
(1) Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Beamten. (2) Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung werden zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen Betriebsrat im Einvernehmen mi...
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ChemIndMeistPrV 2004 § 8 Wiederholung der Prüfung (Law)
...saufgaben I und II und der schriftlichen Ausarbeitung zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.
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ChemIndMeistPrV 2004 § 10 Übergangsvorschrift (Law)
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
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FrSaftV 2004 § 1 Anwendungsbereich (Law)
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. (2) Diese Verordnu...
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FrSaftV 2004 § 3 Kennzeichnung (Law)
...satz 3 Satz 1 Nummer 4 ist im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Vero...
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FrSaftV 2004 § 4 Begriffsbestimmungen (Law)
...Satz 2 gilt nicht für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestandteil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von 2 Gramm pro Liter, der ...
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GKG 2004 § 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (Law)
...sachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).