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MoselSchPV 1997 § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Law)
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung - ...
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MoselSchPV 1997 § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Law)
1. Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge müssen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht führen...
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MoselSchPV 1997 § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag (Law)
1. In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag vorbeif...
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MoselSchPV 1997 § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße (Law)
1. Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, un...
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MoselSchPV 1997 § 6.01 Fahrt unter Segel (Law)
Fahrzeuge unter Segel - ausgenommen Kleinfahrzeuge - dürfen nur bei Tag und mit Erlaubnis der zuständigen Behörde fahren.
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MoselSchPV 1997 § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge (Law)
...bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m; b) es muss ei...
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MoselSchPV 1997 § 6.21 Zusammenstellung der Verbände (Law)
1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manöv...
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MoselSchPV 1997 § 6.23 Verhalten der Fähren (Law)
1. Fähren dürfen die Wasserstraßen nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt ...
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MoselSchPV 1997 § 6.26 Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen (Law)
1. Alle Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 18,00 m, einer Breite von weniger als 3,30 m und einem Tiefgang von weniger als 1,50 m müss...
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MoselSchPV 1997 § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge (Law)
...bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten; - wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechs...
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MoselSchPV 1997 § 7.06 Besondere Liegestellen (Law)
...bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt. ... nicht darstellbare Tafelzeichen...
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MoselSchPV 1997 § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände (Law)
...bis d Rheinschiffsuntersuchungsordnung genügen. 3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren,...
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MoselSchPV 1997 § 8.01a Fahrgeschwindigkeit (Law)
Unbeschadet der §§ 1.04 und 1.06 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer allgemein 30 km/h einschließlich der Altwässer im französischen Abschnitt und 15 km/h auf d...
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MoselSchPV 1997 § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände (Law)
Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
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MoselSchPV 1997 Anlage 12 (Law)
(weggefallen)
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SVFAngAusbV 1997 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (Law)
(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt. (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen ...
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SVFAngAusbV 1997 Anlage 1 (zu § 4) (Law)
...bis c, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßi...
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SVWO 1997 § 3 Wahlausschüsse (Law)
...bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. (7) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer besc...
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SVWO 1997 § 8 Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdewahlausschüsse (Law)
...bis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in dem betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses vertritt. (4) Die Beisitzer des Bundeswahlau...
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SVWO 1997 § 14 Wahlausschreibung (Law)
...bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). (2) Die Wahlausschreibung muß ...