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BinSchUO2008Anh IX § 3.02 Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Law)
1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigke...
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BinSchUO2008Anh IX § 3.07 Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen (Law)
1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden...
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BinSchUO2008Anh IX § 5.01 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit (Law)
Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umwelt...
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BinSchUO2008Anh IX § 5.03 Prüfverfahren (Law)
1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstempe...
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BinSchUO2008Anh IX § 4 Einbau der Radarantenne (Law)
1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll s...
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BinSchUO2008Anh IX § 6 Einbau des Wendeanzeigers (Law)
1. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein. 2. ...
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BinSchUO2008Anh IX § 7 Einbau des Positionssensors (Law)
Für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor, insbesondere eine DGPS-Antenne, so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch...
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BinSchUO2008Anh IX § 8 Einbau- und Funktionsprüfung (Law)
1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Gemeinschaftszeugnisses (ausgenommen nach § 2.09 N...
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EinigVtr Anlage II Kap IX Anlage II Kapitel IX (Law)
...IX Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
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BinSchUO 2008 Anhang IX Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter (Law)
...IX)
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StVZO 2012 Anlage IX (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 762) Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette: ...
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WWSUVtr Anlage IX Möglichkeiten des Eigentumserwerbs privater Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln zur Förderung gewerblicher arbeitsplatzschaffender Investitionen (Law)
Die Gewährleistung des Eigentums privater Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln gemäß Artikel 2 des Vertrags einschließlich der Freiheit, Grund und Boden und sonstige ...
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RAG 21 § 4 (Law)
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde Anpassungsbetrag für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979...
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RAG 21 § 10 (Law)
(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,069 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz...
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RAG 21 § 14 (Law)
(1) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem die Berichtigung ...
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RAG 21 § 7 (Law)
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in ...
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RAG 21 § 11 (Law)
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betra...
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RAG 21 § 13 (Law)
(1) Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen...
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RAG 21 § 16 (Law)
(1) Bleibt die Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren je um mehr als ein Viertel hinter den Annahmen der mittelfristigen Wirtschaftsprojek...
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RAG 21 § 1 (Law)
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