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UmwG 1995 § 175 Beteiligte Rechtsträger (Law)
Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich 1. von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land...
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UmwG 1995 § 177 Anwendung der Spaltungsvorschriften (Law)
...§ 176 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. An die Stelle des § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 tritt § 126 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 10.
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UmwG 1995 § 181 Gewährung der Gegenleistung (Law)
...§ 30 Abs. 1 und § 34 sind entsprechend anzuwenden.
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UmwG 1995 § 182 Unterrichtung der Mitglieder (Law)
Sobald die Vermögensübertragung wirksam geworden ist, hat das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers allen Mitgliedern, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß der obers...
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UmwG 1995 § 183 Bestellung eines Treuhänders (Law)
...§ 181 Abs. 4 die Gegenleistung, so hat es von Amts wegen einen Treuhänder für deren Empfang zu bestellen. Die Gegenleistung steht zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu, die dem Verein seit mindestens ...
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UmwG 1995 § 198 Anmeldung des Formwechsels (Law)
...§ 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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UmwG 1995 § 214 Möglichkeit des Formwechsels (Law)
...§ 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als den Formwechsel vereinbart haben.
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UmwG 1995 § 216 Unterrichtung der Gesellschafter (Law)
...§ 207 zu übersenden.
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UmwG 1995 § 217 Beschluß der Gesellschafterversammlung (Law)
(1) Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. Der Gesellschaftsvertr...
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UmwG 1995 § 223 Anlagen der Anmeldung (Law)
Der Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform sind beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch die Urkunden üb...
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UmwG 1995 § 233 Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber (Law)
...§ 50 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Dem...
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UmwG 1995 § 236 Wirkungen des Formwechsels (Law)
...§ 233 Abs. 3 Satz 3 ihr Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt haben, aus der Gesellschaft aus.
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UmwG 1995 § 260 Vorbereitung der Generalversammlung (Law)
...§ 230 Absatz 2 und § 231 Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) In dem Geschäftsraum der formwechselnden Genossenschaft ist von der Einberufung der Generalversamm...
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UmwG 1995 § 270 Abfindungsangebot (Law)
(1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Umwandlungsbeschluß gefaßt worden ist, du...
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UmwG 1995 § 275 Beschluß der Mitgliederversammlung (Law)
(1) Der Umwandlungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), der Zustimmung aller anwesenden M...
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UmwG 1995 § 276 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses (Law)
...§§ 218, 243 Abs. 3, § 244 Abs. 2 und § 263 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (2) Die Beteiligung der Mitglieder am Stammkapital oder am Grundkapital der Gesellschaf...
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UmwG 1995 § 288 Wirkungen des Formwechsels (Law)
...§ 255 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen nach § 80 des Genossenschaftsgesetzes nicht vor Ablauf eines Jahres sei...
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UmwG 1995 § 318 Eingeleitete Umwandlungen. Umstellung auf den Euro (Law)
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht auf solche Umwandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 1. Januar 1995 ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell begla...
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UmwG 1995 § 324 Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang (Law)
§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt.
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UmwG 1995 § 2 Arten der Verschmelzung (Law)
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden 1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens ...