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StVollzG § 91 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen (Law)
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Anstaltsleiters...
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BRAO (XXXX) §§ 90 und 91 (weggefallen) (Law)
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BinSchPRG (XXXX) §§ 79 bis 91 (weggefallen) (Law)
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MontanMitbestGErgGWO 2005 § 91 Abstimmung über die Art der Wahl (Law)
...10i Absatz 3 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 11 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 11 bis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.
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SGB 8 § 91 Anwendungsbereich (Law)
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Me...
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SGB 9 § 91 Außerordentliche Kündigung (Law)
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. (2) Die Zustimm...
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SVWO 1997 § 91 Aufbewahrung der Wahlunterlagen (Law)
Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nac...
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BHO § 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung (Law)
(1) Der Bundesrechnungshof ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung berechtigt, bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zu prüfen, wenn sie 1. ...
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BWO 1985 § 91 Stadtstaatklausel (Law)
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.
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LuftVZO § 91 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (Law)
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Ausflugs bei der Erlaubnisbehörde zu stellen. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnaben...
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MitbestGWO 1 2002 § 91 Ersatzmitglieder (Law)
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
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MitbestGWO 2 2002 § 91 Anzuwendende Vorschriften (Law)
(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte gewählt worde...
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SG § 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter (Law)
(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz. (2) § 64 Absatz 2 des ...
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OWiG 1968 § 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung (Law)
Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugend...
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WDO 2002 § 91 Ergänzende Vorschriften (Law)
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache,...
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VVG 2008 § 91 Verzinsung der Entschädigung (Law)
Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ...
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BauWiAusbV 1999 § 91 Berichtsheft (Law)
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Beri...
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AufenthG 2004 § 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten (Law)
(1) Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen...
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BBiG 2005 § 91 Organe (Law)
Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung sind: 1. der Hauptausschuss, 2. ...
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BeamtVG § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren (Law)
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des ...