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StRSaarEG § 92 Wertverhältnisse bei Grundbesitz im Saarland (Law)
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz (§§ 22 und 23 des Bewertungsgesetzes) sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse ...
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SGB 7 § 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute (Law)
...8) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.
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SVWO 1997 § 92 Amtshilfe (Law)
Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
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SGB 3 § 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung (Law)
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältn...
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SGB 11 § 92 (weggefallen) (Law)
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OWiG 1968 § 92 Vollstreckungsbehörde (Law)
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91...
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WHG 2009 § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer (Law)
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Ge...
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ALG § 92 Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen (Law)
...80, die nicht mit Beiträgen belegt sind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1980...
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AMG 1976 § 92 Unabdingbarkeit (Law)
Die Ersatzpflicht nach diesem Abschnitt darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
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BauWiAusbV 1999 § 92 Abschlußprüfung (Law)
...80 Minuten, 2. im ...
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EnWG 2005 § 92 (weggefallen) (Law)
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MontanMitbestGErgGWO 2005 § 92 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen (Law)
(1) Die Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten: 1. dass die Einsichtnahme in die W...
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VVG 2008 § 92 Kündigung nach Versicherungsfall (Law)
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. (2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verh...
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SGB 9 § 92 Erweiterter Beendigungsschutz (Law)
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminde...
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SGB 5 § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Law)
...8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur T...
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BBG 2009 § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung (Law)
...8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder b) eine sonstige Angehörige oder eine...
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BBiG 2005 § 92 Hauptausschuss (Law)
...8) Die Beauftragen haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 4, 6 und 7 gelten entsprechend. (9) Der Hauptausschuss kann nach näherer Regelung der Satzung Unterausschüsse ei...
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AKG § 92 Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen (Law)
(1) Die treuhänderische Verwaltung eines von einer Kapitalgesellschaft nach dem Gesetz über die Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften (Anleihestockgesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I ...
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AO 1977 § 92 Beweismittel (Law)
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere ...
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MitbestGWO 2 2002 § 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste (Law)
...8, 9, 11 und 12 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.