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NeuGlV § 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke (Law)
(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten. (2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnu...
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SchfHwG § 9 Öffentliche Ausschreibung (Law)
Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann 1. di...
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SchHaltHygV § 9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe (Law)
(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich 1. Belegungsdatum, ...
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SchKiSpVDBest 1 § 9 (Law)
(1) Zur Organisation und Durchführung der Trinkmilchversorgung haben die Betriebe des volkseigenen Einzelhandels und die Konsumgenossenschaften mit den Molkereien und den örtlichen Räten Versorgungsve...
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SEAG § 9 Abfindungsangebot im Gründungsplan (Law)
...9 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. (2) § 7 Abs. 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung ...
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SchSG § 9 Verantwortliche Personen (Law)
(1) Verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes sind, 1. soweit der Schiffseigentümer verantwortlich ist, auch ...
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VersAusglG § 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen (Law)
...9 fehlt. (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen. (3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 o...
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VersFinKfAusbV § 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versicherung (Law)
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I und II aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun...
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UErgGDV 2 § 9 (Law)
...952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 gilt diese Verordnung auch in Berlin (West).
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UrhG § 9 Urheber verbundener Werke (Law)
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlang...
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VeranstTechMeistPrV § 9 Bestehen der Prüfung (Law)
(1) Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach werden zusammengefaßt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfäc...
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VergoldAusbV § 9 Aufhebung der Vorschriften (Law)
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Vergolder/Vergolderin sind nicht mehr anzuwenden.
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VwVfG § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens (Law)
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes od...
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BBVAnpG2000Art4uaBek Anlage 9 (Anlage VIII des BBesG) (Law)
...9,27 A 12 949,69 ...
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BBVAnpG98Art4uaBek Anlage 9 (Anlage IX des BBesG) (Law)
...975 (BGBl. I S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345). ...
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BImSchV 39 Anlage 9 (zu § 18) (Law)
...92) A. Mindestzahl der Proben...
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BImSchV 9 § 1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit (Law)
Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturs...
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BImSchV 9 § 4b Angaben zu den Schutzmaßnahmen (Law)
...9 der Störfall-Verordnung anzufertigen ist, müssen die Teile des Sicherheitsberichts, die den Abschnitten II Nummer 1, 3 und 4 sowie den Abschnitten III bis V des Anhangs II der Störfall-Verordnung en...
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BImSchV 9 § 5 Vordrucke (Law)
Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.
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BImSchV 9 § 6 Eingangsbestätigung (Law)
Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.