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StRSaarEG § 52 Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude (Law)
...§ 7b des Einkommensteuergesetzes Voraussetzung, daß der Steuerpflichtige Steuererleichterungen nach den §§ 1 bis 9 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau v...
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PStG § 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung (Law)
(1) Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekannt geworden sind. An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem ...
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IGV-DG § 11 Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 (Law)
...§ 1 Absatz 2 auch bei Luftfahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden. (2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: ...
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WaStrG (XXXX) §§ 52 bis 55 (weggefallen) (Law)
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BBhV § 52 Zuordnung von Aufwendungen (Law)
Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet: 1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person...
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BGB § 52 Sicherung für Gläubiger (Law)
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. (2) Ist die Berichtigung...
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ErsDiG § 52 Eigenmächtige Abwesenheit (Law)
Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. ...
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DRiG § 52 Aufgaben des Richterrats (Law)
...§ 2 Abs. 1, §§ 66 bis 74, 75 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 5 und 11 bis 16, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 bis 4, §§ 80 und 81 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesges...
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BRAO § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen (Law)
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: ...
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IRG § 52 Vorbereitung der Entscheidung (Law)
...§ 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31...
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IStGHG § 52 Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme (Law)
...§ 49 Abs. 3 und 4 sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) bei Gefahr im Verzug befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung entsprechend den ...
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UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe (Law)
...§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und ...
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BeurkG § 52 Vollstreckbare Ausfertigungen (Law)
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.
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BrennO 1998 § 52 (Law)
(1) Bei Anfertigung der Zeichnungen müssen die Sinnbilder des Deutschen Normenausschusses und die besonders angegebenen Sinnbilder (s. Anlage 7) benutzt werden. (2) In den Zeichnungen sind d...
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SeeSchStrO 1971 § 52 (Law)
(aufgehoben)
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PKDBSa § 52 Auskunfts- und Prüfungsrecht (Law)
Der Vorstand ist berechtigt, von den Arbeitgebern alle für seine Entscheidungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen, ferner die Erfüllung der den Arbeitgebern satzungsgemäß obliegenden Verpflichtung...
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SVWO 1997 § 52 (Law)
(weggefallen)
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PBefG § 52 Grenzüberschreitender Verkehr (Law)
...§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 2. § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzuhalten ist...
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WVG § 52 Vorstand, Verbandsvorsteher (Law)
(1) Der Vorstand kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus einer Person, so ist diese Verbandsvorsteher, besteht er aus mehreren Personen, so ist der Vorstand...
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SG § 52 Wiederaufnahme des Verfahrens (Law)
...§ 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.