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IRG § 52 Vorbereitung der Entscheidung

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus, so entscheidet das Gericht erst, wenn dem ausländischen Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen.

(2) § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 AR 158/17
20. September 2018
3 AR 158/17 20. September 2018
Beschluss vom Landgericht Krefeld - 21 StVK 218/16
14. August 2017
21 StVK 218/16 14. August 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 24/14
26. Februar 2014
1 Ws 24/14 26. Februar 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ws 541/10
30. November 2010
1 Ws 541/10 30. November 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 327/02
2. Oktober 2002
2 Ws 327/02 2. Oktober 2002