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BBG 2009 § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Law)
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, w...
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BBG 2009 § 69 Gutachtenerstattung (Law)
...§ 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
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BBG 2009 § 70 Auskünfte an die Medien (Law)
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.
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BBG 2009 § 74 Dienstkleidung (Law)
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist. ...
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BBG 2009 § 77 Nichterfüllung von Pflichten (Law)
...§ 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere...
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BBG 2009 § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Law)
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er sc...
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BBG 2009 § 81 Reisekosten (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienstreise) vergütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentsch...
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BBG 2009 § 84 Jubiläumszuwendung (Law)
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
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BBG 2009 § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen (Law)
Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die...
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BBG 2009 § 89 Erholungsurlaub (Law)
Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Recht...
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BBG 2009 § 92b Pflegezeit mit Vorschuss (Law)
...§ 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.
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BBG 2009 § 101 Ausübung von Nebentätigkeiten (Law)
(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an ...
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BBG 2009 § 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Law)
(1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öf...
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BBG 2009 § 109 Anhörungspflicht (Law)
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anh...
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BBG 2009 § 112 Entfernung von Unterlagen (Law)
...§ 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind, 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen hab...
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BBG 2009 § 115 Übermittlungen in Strafverfahren (Law)
...§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig. (7) Mitteilungen sind an die zuständigen ...
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BBG 2009 § 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe (Law)
(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben. (2) Die beteiligten Verwalt...
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BBG 2009 § 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen (Law)
Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf...
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BBG 2009 § 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (Law)
...§§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72, 76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1. (2) Die Un...
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BBG 2009 § 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Law)
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentli...