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SGB 10 § 92 Kündigung des Auftrags (Law)
...4 gilt entsprechend.
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SGB 12 § 92 Anrechnung bei behinderten Menschen (Law)
...4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leis...
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SGB 6 § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen (Law)
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei ein...
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AZRG-DV § 2 AZR-Nummer (Law)
...AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über den Betroffenen zula...
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EnergieStV § 73 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis (Law)
...4 sinngemäß. (3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, we...
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BWO 1985 § 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (Law)
...49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück. (4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen ...
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BNatSchG 2009 § 73 Befugnisse der Zollbehörden (Law)
...4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
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TKG 2004 § 73 Schonung der Baumpflanzungen (Law)
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur ...
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SGB 8 § 73 Ehrenamtliche Tätigkeit (Law)
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.
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VVG 2008 § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler (Law)
Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicheru...
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WDO 2002 § 73 Dienstaufsicht (Law)
Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten und Arbeitnehmer aus.
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AufenthV § 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (Law)
...4. die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist. ...
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BBergG § 73 Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen (Law)
(1) Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer die Beschäftigung einer der in § 58 Abs. 1 Nr. 2 genannten verantwortlichen Personen in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich untersagen, we...
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BBG 2009 § 73 Aufenthaltspflicht (Law)
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten. ...
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GWB § 73 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung (Law)
Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend 1. die Vorschriften der §§ 169 ...
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FeV 2010 § 73 Zuständigkeiten (Law)
...4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch de...
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GeschmMG 2004 § 73 Rechtsbeschränkungen (Law)
...442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten. (2) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmeldung o...
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StrlSchV 2001 § 73 Erfassung (Law)
...4) § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
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StVZO 2012 § 73 Technische Festlegungen (Law)
Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, 10625...
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SGB 12 § 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen (Law)
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.