Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.
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VVG 2008 § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Siegen - 1 O 213/16
27. September 2017
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1 O 213/16 | 27. September 2017 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Zivilsenat) - 4 U 22/10
14. Juli 2010
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4 U 22/10 | 14. Juli 2010 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 180/98
21. November 2000
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9 U 180/98 | 21. November 2000 |