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SprengV 2 § 2 Allgemeine Anforderungen (Law)
(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen
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SprengV 2 Anhang Zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) (Law)
(2) Die Lagerbelegung darf höchstens 1 000 kg NEM betragen.
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SprengV 2 § 1 Anwendungsbereich (Law)
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
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SprengV 2 § 3 Ausnahmen (Law)
eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder 2.
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SprengV 2 § 5 Bauartzulassung (Law)
(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass ihr oder der von ihr bestimmten Stelle ein
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SprengV 2 § 7 Ordnungswidrigkeiten (Law)
...§ 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
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SprengV 2 § 8 (weggefallen) (Law)
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SprengV 2 § 9 (Berlin-Klausel) (Law)
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SprengV 2 § 4 Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung (Law)
die Bezeichnung der Stoffe, 2.
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SprengV 2 § 6 Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt (Law)
...§ 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.
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SprengV 2 Anlage 2 zum Anhang Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 (Law)
so gelten für diese Lager die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1. 2
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SprengV 2 § 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften) (Law)
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SprengV 2 Anlage 5 zum Anhang Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs (Law)
...2010, 1688) Verträglichkeits- ...
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SprengV 2 Anlage 1 zum Anhang Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 (Law)
stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart sind gegenüber den Abständen der Nummer 2
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SprengV 2 Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg (Law)
Container 1 2
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SprengV 2 Anlage 3 zum Anhang Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III (Law)
zu Wohnbereichen nach der Formel E=0,185 x A(tief)k(hoch)1/2 x
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SprengV 2 Anlage 4 zum Anhang Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III (Law)
so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern. 2
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SprengV 2 Anlage 7 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg (Law)
bewohnter Raum 1 2