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SprengV 1 § 46 (Law)
...1 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6, § 18 Absatz 1 oder § 18...
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SGB 10 § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (Law)
...1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsak...
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SGB 1 § 46 Verzicht (Law)
...1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. ...
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MitbestGWO 1 2002 § 46 Verfahren bei der Stimmabgabe (Law)
...1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so fal...
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BesVNG 1 § 10 (Law)
...1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend.
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SchKiSpVDBest 1 § 10 (Law)
...1) Bei den Räten der Bezirke und Kreise üben Aktive für die Schüler- und Kinderspeisung eine beratende und unterstützende Tätigkeit aus. Sie werden vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Ha...
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SprengV 1 § 10 (Law)
...1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben 1. die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Spren...
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ÜblG 1 § 10 (Law)
...1. (durch Artikel 4 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 967 - übe...
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BImSchV 10 2010 § 1 Begriffsbestimmungen (Law)
...1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1001/2013 (ABl. L 290 vom 31.10.2013, S. 1) geändert worden...
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MitbestGWO 1 2002 § 10 Änderungsverlangen (Law)
...1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter geändert wird. (2) Dem Änderungsverlangen nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorst...
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SGB 10 § 1 Anwendungsbereich (Law)
...1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit...
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BEGDV 1 § 10 Art der Berechnung (Law)
...1 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, welche die durchschnittlichen ...
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SGB 1 § 10 Teilhabe behinderter Menschen (Law)
...1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. ...
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HGBEG Art 46 (Law)
...1) Die §§ 285, 289, 297, 315, 317, 321, 322, 340a und 341k des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich sind spätestens auf das nach dem 31. ...
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ScheckG Art 46 (Law)
...1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat; 2. die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert s...
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BImSchV 1 2010 § 10 Begrenzung der Abgasverluste (Law)
...1. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, L 195 vom 14.7.1992, S. 32), die zuletzt du...
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Grundgesetz Artikel 46 (Law)
...18 erforderlich. Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundes...
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BAföG § 46 Antrag (Law)
...1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August 2016 eine ele...
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AtG § 46 Ordnungswidrigkeiten (Law)
...11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7a, 9 bis 11 oder 12 oder § 12d Abs. 6 Nr. 2 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwid...
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AuslSchuldAbkAG § 46 (Law)
Die Entscheidungen des Bundesbeauftragten sind von Amts wegen zu berichtigen, wenn sie Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten enthalten.