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BAföG § 46 Antrag

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 1995/24
18. Juni 2025
15 K 1995/24 18. Juni 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 5 C 8.23
27. März 2025
5 C 8.23 27. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 1123/24 Ge
7. März 2025
6 K 1123/24 Ge 7. März 2025
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bs 142/24
16. Januar 2025
4 Bs 142/24 16. Januar 2025
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 4/23
28. Mai 2024
3 LB 4/23 28. Mai 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 D 8/20.EK
6. Februar 2024
13 D 8/20.EK 6. Februar 2024
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 AS 305/23
13. Dezember 2023
L 6 AS 305/23 13. Dezember 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 ZB 23.297
17. Juli 2023
12 ZB 23.297 17. Juli 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (5. Einzelrichter) - 5 K 1906/22.GI
15. März 2023
5 K 1906/22.GI 15. März 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 117/20
13. Februar 2023
12 A 117/20 13. Februar 2023