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BGB § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger (Law)
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
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BGB § 13 Verbraucher (Law)
...ken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.