-
BImSchV 18 Schlußformel (Law)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
-
BImSchV 18 Eingangsformel (Law)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: ...
-
BImSchV 18 § 2 Immissionsrichtwerte (Law)
...13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr. ...
-
BImSchV 18 § 3 Maßnahmen (Law)
...Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art so zu gestalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. ...
-
BImSchV 18 § 7 Zugänglichkeit der Norm- und Richtlinienblätter (Law)
...Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
-
BImSchV 18 § 4 Weitergehende Vorschriften (Law)
Weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.
-
BImSchV 18 Anhang 1 (Law)
...13 Uhr und 15 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 9 Stunden, tags während der Ruhezeiten (7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stun...
-
BImSchV 18 Anhang 2 (Law)
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen: – Flutlichtanlagen, ...
-
BImSchV 18 § 8 Inkrafttreten (Law)
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
-
BImSchV 18 § 1 Anwendungsbereich (Law)
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Im...
-
BImSchV 18 § 5 Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall (Law)
(1) Die zuständige Behörde soll von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen und Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Ge...
-
BImSchV 18 § 6 Zulassung von Ausnahmen (Law)
Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich ...