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EuWO 1988 Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2601 - 2603 Ort, Datum .........
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EuWO 1988 Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3) (Law)
...14A zu erbringen. 5) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, fü...
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EuWO 1988 § 14 Führung des Wählerverzeichnisses (Law)
(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeic...
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EuWO 1988 § 17 Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag (Law)
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen,...
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EuWO 1988 Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5) (Law)
...14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalte...