-
HebG 1985 § 2 (Law)
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene...
-
HebG 1985 Anlage (zu § 2 Abs. 2 Satz 1) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2953 - 2956; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) ...
-
HebG 1985 Eingangsformel (Law)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
-
HebG 1985 § 2a (Law)
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorlieg...
-
HebG 1985 § 3 (Law)
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder 3 oder die nach § 28 Abs. 1 oder 2 nachzuweisende Aus...
-
HebG 1985 § 7 (Law)
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 6 Abs. 1 ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung: 1. ...
-
HebG 1985 § 8 (Law)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausb...
-
HebG 1985 § 14 (Law)
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen....
-
HebG 1985 § 15 (Law)
(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine Ausbildungsvergütung zu gewähren. (2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 Vie...
-
HebG 1985 § 18 (Law)
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis n...
-
HebG 1985 § 22b (Law)
Hebammen oder Entbindungspfleger im Sinne des § 22 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1....
-
HebG 1985 § 4 (Law)
(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Hebamme” oder „Entbindungspfleger” sowie...
-
HebG 1985 § 6 (Law)
(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und...
-
HebG 1985 § 10 (Law)
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer in einer Ausbil...
-
HebG 1985 § 31 (Law)
(1) Die außerhalb des Gesetzes für "Hebammen" bestehenden Rechtsvorschriften finden auch auf "Entbindungspfleger" Anwendung. (2)
-
HebG 1985 § 32 (Law)
(weggefallen)
-
HebG 1985 § 1 (Law)
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines Vertr...
-
HebG 1985 § 2b (Law)
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen...
-
HebG 1985 § 9 (Law)
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und ...
-
HebG 1985 § 13 (Law)
(1) Der Träger der Ausbildung hat 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich g...