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TauchPrV 2000 § 6 Fachtheoretischer Teil (Law)
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 1. Gerätekunde, ...
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TauchPrV 2000 Eingangsformel (Law)
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in...
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TauchPrV 2000 § 3 Zulassungsvoraussetzungen (Law)
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder ein...
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TauchPrV 2000 § 5 Gliederung der Prüfung (Law)
(1) Die Prüfung gliedert sich in 1. einen fachtheoretischen Teil und 2. ...
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TauchPrV 2000 § 1 Anwendungsbereich (Law)
(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen. ...
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TauchPrV 2000 § 10 Wiederholung der Prüfung (Law)
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen zu befreie...
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TauchPrV 2000 § 11 Übergangsvorschriften (Law)
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Taucherprüfung nach de...
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TauchPrV 2000 § 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges (Law)
(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung. (2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. In ihm werden...
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TauchPrV 2000 § 9 Bestehen der Prüfung (Law)
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen in den §§ 6 und 7 genannten Prüfungs- und Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die schr...
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TauchPrV 2000 § 7 Fachpraktischer Teil (Law)
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen: 1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte, ...
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TauchPrV 2000 § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (Law)
(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Instituti...
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TauchPrV 2000 § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)
...2000 in Kraft. (2) § 4 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
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TauchPrV 2000 § 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses (Law)
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ...
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TauchPrV 2000 Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2) (Law)
...2000, 170) Dauer und Inhalt des Fortbildungsleh...
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TauchPrV 2000 Anlage 1 (zu § 9 Abs. 2) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 169; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Muste...
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TauchPrV 2000 Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) (Law)
...2000, 171; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung ...