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GBVfg § 31 (Law)
Die Durchführung der Umschreibung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 2a und 2b beigefügten Mustern. § 22 Satz 2 gilt entsprechend.
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GBVfg § 17 (Law)
...oder teilweise gegenstandslos wird, so ist der frühere Vermerk insoweit rot zu unterstreichen. Wird der früher eingetragene Vermerk ganz gegenstandslos, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. ...
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GBVfg Anlage 2a (zu § 31) (Law)
...ote)
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GBVfg Anlage 2b (zu § 31) (Law)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines neuen Grundbuchblatts, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 28 - 36) ...