-
RAG 21 § 16 (Law)
(1) Bleibt die Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren je um mehr als ein Viertel hinter den Annahmen der mittelfristigen Wirtschaftsprojek...
-
BGB § 614 Fälligkeit der Vergütung (Law)
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
-
BinSchStrO 2012 § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt (Law)
1. § 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verläs...
-
EStDV 1955 (XXXX) §§ 16 bis 21 (weggefallen) (Law)
-
DonauSchPVAnl 1993 § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt (Law)
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 folgende Zeich...
-
AAppO Anlage 16 (zu § 21 Satz 1) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1508) Herrn/Frau ........................, geboren am ......
-
HGB § 614 Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen (Law)
Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung...
-
MoselSchPV 1997 § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt (Law)
§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende...
-
RheinSchPV 1994 § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt (Law)
§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende...
-
RAG 21 § 4 (Law)
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde Anpassungsbetrag für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979...
-
RAG 21 § 10 (Law)
(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,069 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz...
-
RAG 21 § 14 (Law)
(1) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem die Berichtigung ...
-
RAG 21 § 7 (Law)
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in ...
-
RAG 21 § 11 (Law)
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betra...
-
RAG 21 § 13 (Law)
(1) Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen...
-
RAG 21 § 1 (Law)
-
-
SGB 6 § 14 Leistungen zur Prävention (Law)
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Bes...
-
BImSchV 16 Schlußformel (Law)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
-
ScheckG Art 16 (Law)
(1) Das Indossament muß auf den Scheck oder ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden. (2) Das Indossament braucht den In...
-
BAPostG § 21 Rechnungslegung (Law)
Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesell...