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RVO § 353 (Law)
(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie: 1. wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Geha...
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HGB § 353 (Law)
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift ni...
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BGB § 353 Rücktritt gegen Reugeld (Law)
Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die...
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InsO § 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen (Law)
...722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.
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StGB § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung (Law)
(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geri...
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SGB 7 § 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen (Law)
...7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist, 8. ...
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StPO § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Law)
(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie dur...
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SGB 3 § 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften (Law)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften erlassen.
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AO 1977 § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers (Law)
Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt g...
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FamFG § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen (Law)
(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffen...
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ÄApprO 2002 Anlage 19 (zu § 37 Absatz 7) (Law)
...7 Absatz 4 der Approbationsordnung für Ärzte: Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
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FahrlGDV 2012 § 7 Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes (Law)
Für den Aushang ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.
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Grundgesetz Artikel 19 (Law)
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das ...
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ScheckG Art 19 (Law)
Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, we...
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WG Art 19 (Law)
(1) Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Sicherheit", "Wert zum Pfand" oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem W...
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BauSparkG § 19 Überleitungsbestimmungen (Law)
...75/2013 entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Bausparkassen weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt. ...
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AStG § 19 (weggefallen) (Law)
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ApoG § 19 (Law)
...73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Ge...
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BEG § 19 (Law)
...7 vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 ...
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BinSchPRG § 19 (Law)
(1) Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Schiffseigners innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse geschl...