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Dokumenttyp
  •  Law (66)
Gesetzbuch
  •  BVO 2 (66)
66 Dokumente sortiert nach Relevanz.
  • BVO 2 § 13 Fremdmittel (Law)

    Darlehen, 2.

  • BVO 2 § 9 Sach- und Arbeitsleistungen (Law)

    Wert der Architekten-, Ingenieur- und Verwaltungsleistungen des Bauherrn darf mit den nach § 8 Abs. 2

  • BVO 2 § 2 Gegenstand der Berechnung (Law)

    (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen

  • BVO 2 Anlage 2 (zu den §§ 11a und 34 Abs. 1) (Law)

    Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2

  • BVO 2 Inhaltsübersicht (Law)

    Gegenstand der Berechnung § 2

  • BVO 2 § 17 (Law)

    (weggefallen)

  • BVO 2 § 43 (Law)

    (weggefallen)

  • BVO 2 § 44 (Law)

    (weggefallen)

  • BVO 2 § 47 (Law)

    (weggefallen)

  • BVO 2 § 48 (Law)

    (weggefallen)

  • BVO 2 § 50 (Law)

    (Inkrafttreten)

  • BVO 2 § 7 Baukosten (Law)

    Die Vorschriften der §§ 9 und 10 bleiben unberührt.

  • BVO 2 § 8 Baunebenkosten (Law)

    Architekten- und Ingenieurleistungen dürfen höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach Absatz 2

  • BVO 2 § 15 Eigenleistungen (Law)

    Geldmittel, 2.

  • BVO 2 § 19 Kapitalkosten (Law)

    (2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich aus dem Abschluß von Personenversicherungen,

  • BVO 2 § 20 Eigenkapitalkosten (Law)

    (2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in Höhe des im Zeitpunkt nach §

  • BVO 2 § 21 Fremdkapitalkosten (Law)

    Zinsen für Fremdmittel, 2.

  • BVO 2 § 24 Bewirtschaftungskosten (Law)

    Abschreibung, 2.

  • BVO 2 § 25 Abschreibung (Law)

    (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom

  • BVO 2 § 26 Verwaltungskosten (Law)

    (2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit 230 Euro jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen

  • BVO 2 § 27 Betriebskosten (Law)

    (2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten

  • BVO 2 § 28 Instandhaltungskosten (Law)

    (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt

  • BVO 2 § 29 Mietausfallwagnis (Law)

    Das Mietausfallwagnis darf höchstens mit 2 vom Hundert der Erträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt

  • BVO 2 § 31 Erträge (Law)

    (2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert von Räumen oder Flächen, die vom Eigentümer

  • BVO 2 § 33 Teilwirtschaftlichkeitsberechnung (Law)

    In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit zu beschränken, der den Wohnraum ent...

  • BVO 2 § 37 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung (Law)

    (2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind mit den Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen

  • BVO 2 § 39a Zusatzberechnung (Law)

    Eine Zusatzberechnung kann auch aufgestellt werden, wenn die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Darlehen

  • BVO 2 § 40 Lastenberechnung (Law)

    (2) Wird durch Ausbau oder Erweiterung neuer, fremden Wohnzwecken dienender Wohnraum unter

  • BVO 2 § 42 Wohnfläche (Law)

    Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach dieser Verordnung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Ände...

  • BVO 2 § 46 Überleitungsvorschriften (Law)

    Oktober 1957 für den in § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wohnraum Wirtschaftlichkeit

  • BVO 2 § 14 Verlorene Baukostenzuschüsse (Law)

    Verlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen und erbracht werden, um den Gebrauch von Wohn- oder Geschäftsraum zu erlan...

  • BVO 2 § 18 Laufende Aufwendungen (Law)

    (2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten

  • BVO 2 § 39 Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung (Law)

    die Bezeichnung des Gebäudes, 2.

  • BVO 2 § 48a Berlin-Klausel (Law)

    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes über den A...

  • BVO 2 § 1 Anwendungsbereich der Verordnung (Law)

    Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnungsbindungsgesetzes, 2.

  • BVO 2 § 3 Gliederung der Berechnung (Law)

    die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, 2.

  • BVO 2 § 5 Gliederung der Gesamtkosten (Law)

    (2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die

  • BVO 2 § 6 Kosten des Baugrundstücks (Law)

    dem Verkehrswert überlassen worden ist, der Kaufpreis, 2.

  • BVO 2 § 10 Leistungen gegen Renten (Law)

    Übereignung des Baugrundstücks handelt, mit dem Verkehrswert, 2.

  • BVO 2 § 11a Nicht feststellbare Gesamtkosten (Law)

    Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist die Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.

  • BVO 2 § 12 Inhalt des Finanzierungsplanes (Law)

    Tilgungsbedingungen, auch wenn sie planmäßig getilgt sind, 2.

  • BVO 2 § 16 Ersatz der Eigenleistung (Law)

    Familienzusatzdarlehen nach § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, 2.

  • BVO 2 § 23 Änderung der Kapitalkosten (Law)

    Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Satz, 2.

  • BVO 2 § 30 Änderung der Bewirtschaftungskosten (Law)

    Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Betrag, 2.

  • BVO 2 § 34 Gesamtkosten in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung (Law)

    Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist die Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.

  • BVO 2 § 35 Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung (Law)

    In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind, ...

  • BVO 2 § 40c Ermittlung der Belastung (Law)

    aus der Belastung aus dem Kapitaldienst und 2.

  • BVO 2 § 49 Geltung im Saarland (Law)

    Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

  • BVO 2 § 22 Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen (Law)

    (2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den einzelnen Fremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten

  • BVO 2 § 38 Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen (Law)

    (2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Aufteilung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen


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