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RAG 20 § 9 (Law)
...975 und 1976 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1975 oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1978 an nach Maßgab...
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ZPO § 217 Ladungsfrist (Law)
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen minde...
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InsO § 217 Grundsatz (Law)
Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haf...
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FamFG § 217 Versorgungsausgleichssachen (Law)
Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen.
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StPO § 217 Ladungsfrist (Law)
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Ange...
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BEG § 217 (Law)
Die Gerichtsstände der §§ 210 bis 216 sind ausschließliche Gerichtsstände.
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AktG § 217 Beginn der Gewinnbeteiligung (Law)
(1) Neue Aktien nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen worden ist. (2) Im Beschluß über die Erh...
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BrennO 1998 § 217 (Law)
(1) Brennereibesitzer, die den Betriebszuschlag nach § 68 des Gesetzes beanspruchen, haben mindestens 5 Tage vor Beginn des Jahresbetriebs oder vor der erstmaligen Betriebseröffnung bei der Zollstelle...
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BImSchV 9 § 20 Entscheidung (Law)
(1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sind, hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist ...
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BBauG § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Law)
...9 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwende...
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BGB § 217 Verjährung von Nebenleistungen (Law)
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
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StGB § 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (Law)
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mi...
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SGB 9 § 20 Qualitätssicherung (Law)
...9 Abs. 6 gebildeten Arbeitsgemeinschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände. Deren Anl...
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SGG (XXXX) §§ 210 bis 217 (weggefallen) (Law)
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BinSchUO2008Anh II § 2.17 Verzeichnis der Schiffsatteste (Law)
...9 bis 14 dieser Verordnung wird den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ...
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SGB 6 § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage (Law)
(1) Die Nachhaltigkeitsrücklage ist liquide anzulegen. Als liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten, Vermögensanlagen mit einer K...
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SGB 5 § 217 (weggefallen) (Law)
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AO 1977 § 217 Steuerhilfspersonen (Law)
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilf...
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SGB 7 § 217 Bestandsschutz (Law)
...90 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 602 und 614 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten v...
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UmwG 1995 § 217 Beschluß der Gesellschafterversammlung (Law)
(1) Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. Der Gesellschaftsvertr...