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BauWiAusbV 1999 § 92 Abschlußprüfung (Law)
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsa...
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BauWiAusbV 1999 Anlage 12 (zu § 64) (Law)
...999, 1214 - 1216) ...
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BauWiAusbV 1999 Anlage 9 (zu § 49) (Law)
...999, 1205 - 1207) ...
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BauWiAusbV 1999 § 12 Ausbildungsrahmenplan (Law)
Die in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Zimmerarbeiten", "Stukkateurarbeiten", "Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten...
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BauWiAusbV 1999 § 9 Zwischenprüfung (Law)
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst...
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BauWiAusbV 1999 Anlage 2 (zu § 12) (Law)
...999, 1146 - 1168) ...