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WG Art 83 (Law)
Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.
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Grundgesetz Artikel 83 (Law)
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
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ArbGG § 83 Verfahren (Law)
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitz...
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BVG § 83 (Law)
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Beschäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden; insbesondere...
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FGO § 83 (Law)
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstand...
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SchRG § 83 (Law)
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben: 1. Rechte, mit denen ein ...
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SVG § 83 (Law)
(1) Ein ehemaliger Soldat, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses k...
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AuslSchuldAbkAG § 83 (Law)
(1) Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung über den Antrag anzuordnen, zu der die Beteiligten zu laden sind. Die Verhandlung darf, wenn die Beteiligten nicht ausdrücklich einem früheren Verhandlun...
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BEG § 83 (Law)
(1) Die Rente wird auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten errechnet. Dabei ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde zu l...
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DRiG § 83 Verfahrensvorschriften (Law)
Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in...
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FlurbG § 83 (Law)
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.
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PatG § 83 (Law)
(1) In dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats weist das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Ent...
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BPersVG § 83 (Law)
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über 1. ...
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BNotO § 83 (Law)
(1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Vertreterversammlungen. (2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anh...
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GmbHG § 83 (weggefallen) (Law)
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GBO § 83 (Law)
Das Nachlaßgericht, das einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zust...
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GBVfg § 83 Abrufprotokollierung (Law)
(1) Die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne Abrufberechtigte prüft das Grundbuchamt nur, wenn es dazu nach den konkreten Umständen Anlaß hat. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe, für ...
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HwO § 83 (Law)
(1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechende Anwendung: 1. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hinsichtlich...
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GRG Art 61 (Law)
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BewG § 83 Grundstückswert (Law)
Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen W...