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AKG § 89 Versammlung der Gläubiger (Law)
Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
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AKG § 15 Ausgleichsansprüche (Law)
Haftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anspruchs (§ 1) ein anderer als Gesamtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner zustehende ...