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AKG § 98 Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn (Law)
Die für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn.
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AKG § 21 Beweisregel (Law)
Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner...