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FamFG § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters (Law)
(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. (2) Das Gericht hat die zuständige B...
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FamFG § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen (Law)
...vilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. (2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfa...