FamFG § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.

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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 WF 45/21
20. April 2021
12 WF 45/21 20. April 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 62/17
10. Mai 2017
XII ZB 62/17 10. Mai 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 WF 166/14
31. Oktober 2014
II-2 WF 166/14 31. Oktober 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 UF 61/14
15. August 2014
12 UF 61/14 15. August 2014
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 146/13
28. April 2014
13 K 146/13 28. April 2014