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BBesG Anlage VIII (zu § 61) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2586) Anwärtergrundbetrag ...
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BBesG § 64 (weggefallen) (Law)
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BBesG § 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren (Law)
(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie betr...