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BGB § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen (Law)
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolven...
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BGB § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen (Law)
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen 1. ...