Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BGB § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.